martedì 30 gennaio 2018

VIIª ed. Muller: August Wilhelm Heffter (1796-1880): Das europäisches Völkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen Grundlagen: 7ª ed. 1881, Müller; 1882, Schröder. Homepage.

B. → § 1.
7ª ed. Müller / Schröder.
Vorwort.

Das vorliegende Werk erschien zuerst 1844; sodann mit zeitgemäßen Verbesserung und Nachträgen 1848, 1855, 1861, 1867. Nebenher habe ich im Jahre 1866 und im Laufe des Jahres 1872/73 die französische Uebersetzung des Dr. I. Bergson (✝︎ zu Paris 1863) mit dem notwendigen Abänderung wieder veröfftlicht. So hat es in der deutschen Litteratur des Völkerrechtes im Anschluß an die letzen Hauptvertreter Hr. Friedrich v. Martens und Joh. Ludwig Klüber Boden gewonnen und ist es auch im Asuland nicht unbeachtet geblieben*.

* Eine Bearbeitung ist 1860 von dem nun schon verstorbenen Professor zu Athen, Diomed Kyriatos, in neugrieschischer Sprache und von  den Herren Rzesinski und Rydzowski 1864 zu Krakau in polnischer Sprache veranstaltet.

Allerdings ist der thatsächliche und litterarische Stoff in den letzten Jahren außerordentlich angewachsen und seine  Gewältingug besonders mit schon gealterten Kräften, sehr eschwert. Von welch’ umfassender Bedeutung sind die Verhanlungen der Alabamafrage, vornehmlich die des Genfer Schiedsgerichts selbst! Indess nicht jede, wenn  auch noch so großartige Thatsache ist ein völkerrechtliches Princip; wissenschfatliche und prarktische Bestrebungen aber vermögen nur die schon jetzt unabweisbaren Principien klarzustellen oder die Annahme neuer Principien vorzubereiten.

In dieser lezteren zwiefachen Hinsicht ist in lezter Zeit viel gethan und steht noch mehr bevor.

6ª ed. 1873.
Ein reges Bemühen um sichere Grundlagen der allgemeinen und besonderen internationalen Praxis ist fast in allen bedeutenderen Nationen, wenngleich hier und da mit nationaler Beschränkung bemerkbar, unbefangener in dem neuen Reich Italien. Wine vorzugliche Anerkennung verdiennt das Werk des Herrn Charles Calvo, le droit international théorique et pratique (Paris 1870, 1872), wegen seines reiches Inhaltes, der uns unter Anderem die Staaten des Mittleres und südlichen Amerika um Vieles näher bringt; sodann die periodische Revue de droit international et de législation comparée der Herren Heffter, Rolin-Jaequemyns und Westlake.

Dem Völkerrecht der Zukunft hat sich die edle Thätigkeit der Männer des Friedens mit ihren Bemühungen um eine schiedsgerichtliche Institution für internationale Streitigkeiten um eine schiedsgerichtliche Institution für internationale Streitigkeiten, ja um eine Codification des völkerrechtlichen Stoffes zugendet, wofür, nächst Bluntschli’s modernen Völkerrecht nun auch Mr. David Dudley Field Outlines of an International code (2 Ivle. New-York 1872) dargeboten hat, ein Werk, welches zugleich vielfache Nachweisungen der bestehenden Verträge über die einzelnen Gegenstände von internationaler Bedeutung enthält.

Mögen diese Bestrebungen, aller Schwierigkeiten ungeachtet, mit reichem Erfolg gekrönt werden!

Berlin, im September 1873.

Heffter.

Vorwort zur Siebenten Ausgabe.

7ª ed. ted., 1882.
Ich bin auf den Antrag des Herrn Verlgegers, eine neue Ausgabe des Hesster’schen Völkerrechtes zu übernehmen, gern eingegangen, weil ich es bedauern würde, wenn bis Werk deshalb in Zukunft weniger gebraucht werden sollte, weil es nach dem Tode seines Versasser allmählich veraltete.

Der große Erfolg des Buches erklärt sich aus seinem Verdienst, in knapper Form und mit juristischer Pruacision ein Bild des wirklich geltenden Völkerrecht zu geben. Heffter verkennt nicht dessen Unvollkommenheiten und Lücken, aber er hutet sich dieselben in der Art auszufüllen, wie Blunschli dies in seinem Rechtsbuch gethan, in welchem das anerkannt gültige Recht vermischt mit dem erscheint, was nach Ansicht des Verfassers Recht sein sollte. Unstreitig hat die Wissenschaft das Recht und die Pflicht die Mängel des geltenden Recht zu beleuchten und auf die Vervollkommnung des Bestehenden hinzuarbeiten, aber dies berechtigt sie nicht nicht dem Augenblick vorzugreifen, wo eine Rechtsanschauung wirklich zum allgemein geltenden Rechtssatz durch den consensus gentium geworden ist. Auf diese Weise geräth man stets in Gefahr das Wünschenswerthe und oft das nur subjectiv Gewünschte mit dem Wirklichen und Möglichen zu verwechseln und giebt dadurch der skeptischen Kritik der Leugner des Völkerrechtes Raum, welche derartige persönliche und oft unausführbare Forderungen zum  Anlaß ihrer Behauptung nehmen, daß es wohl ein internationales Herkommen, aber kein internationales Recht gäbe. Ein solches läßt sich nur mit Erfolg behaupten, wenn man sich  streng an das hält, was wirklich allgemein als gültiges Recht anerkannt ist und hiervon die wünschenswerthen Reformen genau trennt, dies aber ist eben die gesunde Grundlage, auf der daß Heffter’sche Völkerrecht beruht und die es zu einem zuverlässigen Führer macht. Da meine Aufgabe nur war eine neue Ausgabe desselben zu liefern, so habe ich mich nicht berechtigt gehalten, und den Text des Werkes zu ändern. wie dies z.B. von Abdy bei der neuen Ausgabe von Kent’s Commentaries und von Sir Sherton Baker bei der von Halleck’s International Law geschehen ist. Selbst wen man die eigenen Einfügungen durch Klammern bezeichnet, ist nicht immer klar zu erkennen, was dem ursprünglichen Verfasser und was dem Bearbeiter gehört, da der Zusammenhang oft Aenderungen des textes erfordet. Man sieht dies auch bei der Bearbeitung der Rau’schen Lehrbücher von Wagner, wo man bei den oft combinirten Initialen R. und W. im Zweifel darüber bleiben muß, wessen Werk man vor sich hat.

7ª ed. 1881.
Ich habe also den Text prinzipiell unverändert gelassen und mich darauf beschränkt die litterarischen Nachweise und Daten bis auf die Gegenwart fortzufuuhren. Die mir nothwendig erscheinenden Ergänzungen dagegen, meine eigenen Ansichten und meine Abweichungen von Heffter habe ich in selbstuandigen, durch ein G. bezeichnet Ausführingen gegeben. Um für die Erweiterung des Werkes Raum zu gewinnen, sind die bisherigen Anlagen, welche einige größere völkerrechtliche Aktenstücke umfaßten, fortgeblieben sind, ebenso der Abschnitt “Die diplomatische Kunst”, die nicht eigentlich zum Völkerrecht.

Straßburg, November 1880.
Hesscken.




Uebersicht des Inhalts.

5ª ed. 1867.
Einleitung.
I. Völkerrecht überhaupt.
§ 1. Bedeutung und Existenz eines Völkerrechtes.
§ 2. Grundlage und Sanction des Völkerrechtes.
§ 3. Natur der Völkerrgesetze.
§ 4. Inhalt des Völkerrectes und Verhältnis zur Politik.
§ 5. Natürliche Garantie des Völkerrectes: das Gleichgewicht der Staaten.

II. Das Europäischer Völkerrecht.
§ 6. Geschichtliche Genesis.
§ 7. Gültigkeits-Gebiet des Europäischen Völkerrechtes.
§ 8. Aeussere Erkentnißquellen des Völkerrechtes im Allgemeinen.
§ 9. Im Besonderen: Staatliche Verhandlungen und Verträge.
§ 10. Die Theorie und Litteratur des Völkerrechtes.

III. Die Specialrechte der Nationen unter einander.
§ 11. Natur derselben.
§ 12. Besondere Entstehungründe der Einzelrechte der Staaten.
§ 13. Besitzstand, als subsidiarischer Regulator der Staatenverhaltnisse.

Erstes Buch.
Das Völkerrecht oder die Grundrechte der Nationen in Freidenzeiten.
Erster Abschnitt.
Die Sujekte des Völkerrechtes und ihre internationalen Rechtsverhaltnisse.

4ª ed. 1861.
I. § 14. Ueberhaupt.
II. Im Besonderen.
Erste Abteilung. Die Staaten und ihre Rechte.
§§ 15-25. Natur, Bedeutung und Verschiedenheit der Staaten.
§ 26. Allgemeine Rechte und Grundverhältnisse der Staaten als solcher unter  einander.
§ 27. Princip der Rechtsgleichheit.
§ 28. Eigenthümliche Rangverhältnisse der Europäischen Staaten.
Die Allgemeinen Staatenrechte im Einzelnen.
I. Recht eines ungestörten eigenen Daseins:
§ 29. a. Territorialrecht.
§ 30. b. Recht der Selbsterhaltung.
§ 31. c. Das Recht eines freien staatlichen Haltens. Droit de souveranité.
II. § 32.  Recht auf Achtung.
III. § 33. Recht auf gegenseitigen Verkehr.
Modalitäten der allgemenen Rechte der Einzelstaaten im gegenseitigen Verhältnis unter einander:
I. § 34. Verhältnisse der Staatsgewalten zu auswärtigen Souveränetätsacten und Rechtsverhältnissen in Kollisionsfällen.
§ 35. Inbesondere bei der Rechtspflege.
§ 36. a. Strafrechtspflege.
§§. 37-39. b. Bürgerliches Recht.
3ª ed. 1855.
II. §§ 40-41. Verhältnis der Staatsgewalten zu auswärtigen geistlichen Mächten, insbesonde zum Römische Stuhle.
III. § 42. Recht der Exterritorialität.
IV. § 43. Staatsdienstbarkeiten.
V. §§ 44-46.  Einmischung- (Interventions-) Recht.
§ 47. Spezialrechte einzelner Staaten unter einander.

Zweite Abteilung. § 48. Die Souveräne, ihre persönliche und Familien-Verhältinisse.
§ 49. Erwerb der Souveränität in Allgemeinen.
§ 50. Erwerbungsarten.
§ 51. Initiirung der Souveränität.
§ 52. Zweifache Personlichkeit des Souveräns.
§§ 53-54. Völkerrechtliche Stellung der Souveräne.
§ 55. Völkerrechtliches Verhältnis der Familie des Souverans.
§ 56. Privatrechtliches Verhältnis der souveränen Familien.
§ 57. Verlust der persönlichen Souveränetät.

2ª ed. 1848.
Dritte Abteilung. Die internationalen Rechtsverhältnisse der Privat-personen.
I. § 58-58a. Der Mensch und seine Rechte im Allgemeinen.
II. § 59. Die Staatsangehörigen.
§ 59a. Politische Natur des Unterthan-Verhältnisses in Bezug auf völkerrechtliche Beziehungen.
III. § 60. Rechtsverhaltnisse der Ausländer überhaupt.
§ 61. Rechtsverhaltniß der Forensen.
§ 62. Rechtsverhältnisse der Fremden in eimem auswärtigen Staatsgebiet.
§§ 63-63a. Asylrecht und Recht der Auslieferungen.

Zweiter Abschnitt.
Recht der Sachen.


§ 64. Arten derselben.
§ 65. Das Staatsgebiet.
§ 66. Grenzen des Staatsgebiets.
§ 67. Bedeutung des Staatsgebietes.
§ 68. Staatspertinenzien und Colonien.
§ 69. Erwerbsarten des Staatseigentumes.
§ 70. Insbesondere: Occupation.
§ 71. Verfügungen über das Staatseigentum.
§ 72. Verlust des Staatseigentum.
§ 73. Eigenthumsunfähige Sachen; insbesondere das Meer.
§ 74. Das Meeres-Eigentum überhaupt.
§ 75. Küstengewässer.
§ 76. Fernere geschlossene Meeresgewässer.
§ 76a. Forsetzung. Geschlossene und Eigenthumsmeere.
§ 77. Nationale Flußgebiete.
§§ 78-80. Die Schiffe und Rechte des Schifffahrt.

Dritter Abschnitt.
Das Recht der Verbindlichkeiten.

1ª ed. 1844.
Erste Abtheilung. Die internationale Verträge.
§ 81. Völkerrechtliche Verbindlichkeit der Verträge überhaupt.
§ 82. Bereich des internationalen Vertragsrechtes.
Wesentliche Bedingungen internationaler Verträge.
I. § 83. Eine zulassige causa.
II. § 84. Dispositionsfähigkeit der Contrahenten.
III. § 85. Willensfreiheit.
§ 86. Entstehung der Verträge.
§ 87. Substantielle Form.
§ 88. Mitwirkung Dritter bei der Vertragsschließung.
§§ 89. Aeußere Einrichtung, Modalitäten und Arten der Verträge.
§ 90. Constitutiv-Veträge (Accord).
§ 91. Regulatorische Verträge.
§ 92. Gesellschaftsverträge, im Besonderm Allianzen.
§ 93. Vereinsverträge und Conföderationen.
§ 94. Allgemeine Wirkungen der Verträge.
§ 95. Auslegung und analoge Anwendbarkeit der Verträge.
§ 96. Verstärkung der Vertragsverbindlichkeiten.
§ 97. Garantieverträge.
§ 98. Anfechtung der Verträge und Beseitigung der Einreden.
#§ 99. Erlöschung der Vetragsverbindlicheiten.

Zeite Abtheilung. Verbindlichkeiten ohne Vertrag.
A. § 100. Aus erlaubten Thatsachen.
B. §§ 101-103. Aus unerlaubten Handlungen.
§ 104. Allgemein ahndungswürdige Verletzungen des Völkerrechtes.

Zeites Buch.
Das Völkerrecht im Zustande des Unfriedens oder Actionrechte der Staaten.

Erstes Abschnitt.
Von den völkerrechtlichen Streitigkeiten und deren Erledigung überhaupt.

Trad. fr. 1883.
§ 105. Veranlassungen derselben.
§ 106. Mittel zur Beseitigung überhaupt.
§ 107. Gütliche Versuche.
§ 108. Besondere Vereinigungsmittel bei zweifelhaften Bunkten.
§ 109. Kompromiß.
§ 110. Retorsion unbilliger Rechtsgrundsätze und Maßregeln.
§ 111. Anvendung von Gewaltsmitteln; im Besonderen von Repressalien.
§ 112. Embargo und Blockade.

Zweiter Abschnitt.
Der Krieg und sein Recht.

§ 113. Rechtsbegriff des Krieges.
§ 114. Kriegsführende Theile. Ius belli im subjectiven Sinne.
§§ 115-117. Verbündete Mächte.
Trad. fr. 1873.
§ 118. Das Kriegsfeld.
§ 119. Kriegsrecht im objectiven Sinne. Kriegsmanier. Kriegsraison.
§ 120. Anfang des Krieges.
§ 121. Maßregeln vor oder bei Anfang des Krieges.
§ 122. Unmittelbare rechtliche Wirkungen der Kriegseröffnung.
§ 123. Einfluß des Krieges auf den Handelsverkehr feindlicher Personen.
§ 124. Persönlicher Kriegsstand und dessen Aktiv- und Passiv-Objekte im Allgemeinen.
§ 124a. Freibeuter. Freischützen. Freicorps und Corsaren.
§ 125. Erlaubte Mittel der Kriegsführung.
§ 126. Behandlung feindlicher Personen.
§§ 127-129. Kriegsgefangenschaft.
§§ 130-131. Recht auf einzelne feindliche Sachen überhaupt.
§ 132. Wirkliche staatenpraxis.
§ 133. Recht auf unbewegliche Sachen im eigenen Lande des Feindes.
§ 134. Unkörperliche sachen in Feindesland.
§§ 135-136. Beuterecht an beweglichen körperlichen Sachen.
§§ 137-139. Appropriation im Seekriege,
§ 140. Rechte der Kriegsführenden auf feindliche Sachen in eigenen Territorium.
§§ 141-143. Verträge während und auf den Fall des Krieges.

Dritter Abschnitt.
Die Neutralen und ihre Rechte.

Trad. fr. 1857.
I. § 144. Ueberhaupt.
§ 145. Grund und Ende der Neutralität.
§ 146. Bedingungen und Pflichten der Neutralität.
II. § 147. Im Einzelnen.
§ 148. Ausdehnung auf die Unterthanen.
§§ 149-150. Rechte der Neutralen.
§ 151. Rechte der Neutralen in Ansehung des Handelns.
§ 152. Entwicklung der Praxis.
§ 153. Darlegung der einzelnen Fragen.
§§ 154-156. Blockaderecht.
§ 157. Uebermäßige Ausdehnung des Blockaderechtes.
§ 158. Unerlaubte Zufuhr von Kriegsbedürfnissen, inbesondere sog. Kriegs-Kontrebande.
§ 159. Juristische Idee der Kriegs. Contrebande.
§ 160. Gegestände der Kriegs-Contrebande.
§ 161. Thatbestand und Folgen der Contrebande.
§ 161a. Analoge Fälle der Kriegs-Contrebande.
§ 162. Beschränkungen des neutralen Frachtverkehres.
§ 163. Frei Schiff, unfrei Hut, und umgekehrt.
§ 164. Frei Schiff, frei Hut.
§§ 165-166. Zweifelhafte und erlaubte Fälle eines neutralen Handelsverkehres.
§§ 167-169. Heimsuchungs- und Untersuchungsrecht. Ius visitationis. Droit de visite. Right of visit and search.
§ 170. Schutzmittel gegen die Untersuchung durch Convohirung.
§ 171. Recht der Beschlagnahme und Wegführung.
§§ 172-173. Brisengerichtsbarkeit gegen Neutrale.
§ 174. Außenordentliche Maßregeln der Kriegsführenden zum Rachtheile der Neutralen und deren Rechte hiergegen.
§ 175. Rückblick auf die Rechte der Neutralen.

Vierter Abschnitt.
Die Beendigung des Krieges; die Usurpation und das Postliminium.

Carlos Calvo, I-II.
I. § 176. Ende des Krieges.
§ 177. a. Allseitige Aufhebund der Feindlichkeit.
§ 178. b. Völlige Unterwerfung des feindlichen Staates.
§§ 179-181. c. Friedensschlüsse.
§ 182. Besondere Friedensclauseln.
§ 183. Ansatzpunkt der Wirsamkeit.
§ 184. Vollziehung und Aufhebung der Friedensschlüsse.
§ 184a. Wirkung der Friedensschlüsse in Ansehung Dritter.
II. §§ 185-186. Die Zwischenherrschaft und Usurpation.
III. § 187. Das Postliminium.
§ 188. Postliminium der Völker und Staatsgewalten.
§ 189. Postliminium der Privatpersonen und Privatverhältnisse.
§ 190. Postliminium bei einzelnen Rechtsverhältnissen.
§§ 191-192. Recht der Wiedernahme bei Schiffen.

Drittes Buch.
Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres 
oder die Staatenpraxis in auswärtigen Augelegenheiten sowohl im Kriege wie im Frieden.

Pradier-Fodéré.
§ 193. Einleitung.

Erster Abschnitt.
Allgemeine Ceremonialrechte im persönlichen Verkehre der Nationen
 und ihrer Souveräne.

§ 194. Ueberhaupt.
§ 195. Recht auf einen bestimmten Ehrenplatz.
§ 196. Coutoisie.
§ 197. See-Ceremonial.

Zeiter Abschnitt.
Der diplomatische Verkehr der Staaten.

§ 198. Einleitung.
Commentaries, Kent I.
Erste Abtheilung. Die Organe des diplomatischen Verkehres.
§ 199. Geschichte und natürliches Princip.
§ 200. Actives und passives Recht zu diplomatischen Missionen.
§ 201. Kategoriem der diplomatischen Organe.
§ 202. Rechtsverhältnisse der diplomatischen Personen überhaupt.
§ 203. Die Rechte fremder Abgeordneten im Allgemeinen.
§ 204. Unverletzbarkeit.
§ 205. Iremtion von fremder Staatsgewalt.
§ 206. Rechte desselben gegen sie.
§ 207. Verhältniß zu dritten Staaten.
I. § 208. Arten und Rechtsverhältnisse der charakterisierten Gesandten.
§ 209. Modalitäten der Ernennungen.
§ 210. Beglaubigung und Sicherstellung des gesandtschaftlichen Charakters.
§ 211. Rechte der gesandtschaften Personen überhaupt.
Rechte der Gesandten unter Exterritorialituatsfiction
§ 212. a. Unverletzbarkeit.
§ 213. b. Recht der eigenen religionsübung.
§ 214. c. Befreiung der Gesandten von der Strafgerichtsbarkeit des auswärtigen Staates.
§ 215. d. Befreiung von der bürgerlichen und polizeitlichen gerichtsbarkeit.
§ 216. e. Selbstgerichtsbarkeit der Gesandten.
§ 217. Besondere Immunitäten der Gesandten.
§ 218. Ceremonialverhältnisse der Gesandten.
§ 219. Specielle Rangrechte.
§ 220. Besondere Volkerrechte der Gesandten erster Klasse.
§ 221. Familie und Gefolge der Gesandten.
II. § 222. Agenten und Kommissarien.
§ 223. Beendigung und Suspension der diplomatischen Functionen.
§§ 224-226. Wirkungen der Suspension oder Beendigung diplomatischer Sendungen. 
Elements, Wheaton.
Zweite Abtheilung. Die diplomatische Kunft. (§§ 227-233)
Dritte Abtheilung. Die Form der Staatenverhandlungen. § 234.
§ 235. Sprache der Verhandlungen überhaupt.
§ 236. Diplomatischer Stil.
§ 237. Korrespondenz der Souveräne selbst.
§ 238. Specielle Arten diplomatischer Schriften.
§ 239. Diplomatische Verhandlungsweise.
§ 240. Congresse.

Dritter Abschnitt.
Besondere Anstalten für den Rechts- und socialen Verhkehr
der Staaten und Völker.

§ 240a. Cartels wegen der Sicherheits- und Justiz-pflege.
§ 241. Internationale Post-, Eisenbahn- und Telegraphen-Verbindungen, desgl. Vereibarungen für die Gesundheitspflege.
§ 242. Internationale Fürsorge für Gewerbe.
Digest, Wharton, I.
§ 243. Anstalten für Handels-, Schifffahrts- und sonstige allgemeinen Verkehr.
§§ 244-245. Die Konsuln.
§ 246-248. Rechtsverhältnisse der heutigen Konsuln.


Vierter Abschnitt.
Gebrauch von Kundschften. L’Espionage.

§ 249. Ueberhaupt.
§ 251. Militarische Rundschafter.
§ 252. politische Rundsschfter.




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§ 1/8ªed.: Bedeutung und Existenz eines Völkerrecht. = Giuristi tedeschi online: 1. August Wilhelm Heffter (1796-1880): Das europäisches Völkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen Grundlagen: 8ª ed. 1888.

B. Home. ↔ § 2. | → § 1/7ª
8ª ed. 1888.
§ 1. Bedeutung und Existenz eines Völkerrecht. - Völkerrecht, ius gentium, hieß in seiner antiken und weitesten Bedeuntung, wie sie die Römische Rechtswissenschaft aufgestellt hat (1), die gemeinsame Völkersitte, welche nicht allein unter den Nationen im gegenseitigen Verkehr als Regel beobachtet ward, sondern auch die inneren gesellschaftlichen Züstande in den Einzelstaaten in den Einzelstaaten gleichmäßig durchdrang und regelte, so weit sie nicht daselbst ihre eigenthümliche Begründung oder Gestaltung empfangen hatten. Es enthielt demnach theils ein äußeres Staatenrecht, theils ein allgemeines Menschenrecht. In der neuen Welt ist ihm nur die erstere Bedeutung eines äußeren Staatenrechtes, ius inter gentes (2), droit international verblieben. Der andere Bestandtheil des antiken Völkerrechtes, gleichsam das gemeinsame Privat aller Menschen von gliecher Sitte, hat sich dagegen in dem inneren Rechtssystem der Einzelnstaaten; dem heutigen Völkerrecht gehört er nur noch in so fern an, als gewisse Menschenrechte und Privatverhältnisse zugleich auch unter die Tutel oder Gewähleistung verschiedener Nationen gegenseitig gestellt sind.

Giebt es nun ein äußeres Staatenrecht überhaupt und überall? In der Wirklicheit gewiß nicht für alle Staaten der Völker des Erdballes. Immer hat es nur in gewissen Kreisen derselben eine Entwicklung und Geltung erlang (3); auf die umfassendte Weise ist es in dem christlichen Europa und in den von hier aus gegründeten Staaten in das allgemeine Bewußtsein getreten, so daß man ihm den Namen eines Europäischen gegeben hat und mit Recht noch immer geben darf (4). Die Staaten selbst mit ihren Vertreten und mit den unter ihrem Schutze stehenden sind darin die Personen oder Rechtsubiecte.

Note

(1) Ueber diesen Begriff s. m. Isidor Orig, V, 4. V, 4. v. Savigny Sistem I, S. 109, 413.
(2) Die Ausdruck ist zuerst von Zouch im Jus feciale v. 1650 als der richtigere anerkannt. D’Aguesseau nannte es droit entre les gens; seit Bentham ist die Benennung droit international, international law gebräuchlich worden. Wheaton, histoire du droit des gens. p. 45. 46. (2. éd. p. 142) [G. Am richtigsten wäre zu sagen “interstate law”, da nicht die Nationen als solche, sondern nur als als staatliche Organisationen Subjekte des B. R’s. sind, doch wäre die Uebertragung in andere Sprachen nicht leicht, während der bloße Ausdruck “Staatenrecht”, wie Holzendorf (Handb. des B. R’s I. S. 9) bemerkt, der Rißdeutung unterliegen würde.]
(3) Ein anderes Völkerrecht befolgen wilde Völkerschaftten, wie anderes die Moslim u.f.w. Richtig bemerkt v. Leibnitz Cod. iur. gent. proem., Montesquieu, Espr. d. Lois. I. chap. 3. Ward, Inqu. into the Law of Nation, I, 156. Ueber das V. R. der Chinesen, Hindu und Perser H. Ph. E. Haelschner, de iure gent. ap. gentes Orientis. Hal. 1842. Ueber V. R. der Wilden und Halbwilden: Iallati, in d. Tüb. Zeitschr. f. Rechtsw. 1840. Ueber das der h. Pforte s. § 7.
(4) [G. H. geht in dieser Beschränkung gewiß zu weit. Die heutigen Staaten Amerika’s sind von den Europäischen als Kolonien, nicht als Staaten gegründet, dazu haben sie sich selbst erhoben. Die Vereinigten Staaten haben während ihres hundertjärigen Bestehens in der Praxis wie in der Wissenschaft eine weit größere Bedeutung für das Völkerrecht gewonnen als manche alte Europäische Staaten. Andrerseits ist nicht zuzugeben, daß, wie Bluntschli (7) sagt, das Gebiet der Herrschaft des V. R’s. die ganze Erdoberfläche sei, so weit sich auf ihr Menschen berühren. Auf wilde oder halbcivilisierte Vøolkerschaften, welche selbst die Grundsätze unseres V. R’s. nicht respektieren, können wir dieselben nicht einfach anwenden. Das V.R. beruht auf Gegenseitigkeit, und diese wird von rohen und fanatischen Völkern nicht beobachtet, sie bieten nicht die Gewähr fester staatlicher Ordnung, wenn es auch wohl nur wenige Völker gegeben hat und giebt, bei denen nicht Anfänge des V.R’s. bestehen. Man muß also nicht sowohl von einem Europäischen Völkerrecht als dem aller civilisierten Staaten sprechen, das die Gesammtheit der Rechte und Pflichten derselben in ihren Beziehungen unter sich umfaßt. Aehnlich sagt v. Holzendorff (l. c. I § 1): “Die völkerrrechtliche sind diejenigen Normen zu bezeichnen, im Gemäßheit welcher die Rechtspflichten und Rechtsansprüche Verkehr wirklicht werden.” Und Hall (Internat. Law p. 1): “International law consists in certain rules of conduct which modern civilized states regard as binding on them in their relations with one another with a force comparable in nature and degree to that binding the conscientious person to obey the laws of means in case of infringment.” An dieser über Europa hinausgreifenden Geltung des W.R’s. ändert es auch nichts, wenn Verträge wie z. B.. der Pariser von 1856 vom “droit public de l’Europe” reden, weil die einschlagenden Fragen nur Europäische Verhälnisse betreffen, andre wie der Weltpostverein, die Kongo-Akte von 1885 umfassen ebenso bestimmt auch andre Welttheile.]





















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lunedì 23 dicembre 2013

SKDP/26/003-6. § 26. Guy de Maupassant: “Rosa”.


SKDP/25/003-5. § 25. Peter Christen Asbjørnsen: “Die Puppe im Gras”.

Home / 2426/ Lessico
Peter Christen Asbjørnsen
Libero adattamento per finalità autodidattiche di testi e registrazioni di pubblico dominio in lingua tedesca, tratti da Librivox. Acoustical liberation of books in the public domain. Testo tratto da Progetto Gutenberg e registrazione da Librivox.org Serie: Sammlung kurzer deutscher Prosa 003/5. - Nostra numerazione del Brano: 25. Reader: Herr Klugbeisser / download  di “Die Puppe im Gras” (5).  Etext: Gutenberg/Puppe  - Dizionari: Dicios; Coniugazione verbi: Verbix.

§ 25. Die Puppe im Gras
Peter Christen Asbjørnsen
(1812-1885)

 Es war einmal ein König, der hatte zwölf Söhne; und als sie groß geworden waren, sprach er zu ihnen, sie sollten in die weite Welt hinausziehen und sich eine Frau suchen; aber sie müsse spinnen, weben und ein Hemd an einem Tag nähen können, sonst wolle er sie nicht zur Schwiegertochter. Jeder Sohn bekam ein Pferd und eine ganz neue Rüstung; und so machten sich alle auf, um eine Frau zu finden. Als sie aber eine Strecke zurückgelegt hatten, sagten sie, den jüngsten, den Aschenper, wollten sie nicht weiter mitnehmen, denn er tauge ja doch zu nichts.

Ja, da mußte Aschenper nun zurückbleiben und wußte gar nicht, was er anfangen oder wohin er sich wenden sollte. Da wurde er so traurig, daß er vom Pferd stieg, sich ins Gras setzte und weinte.

Als er ein Weilchen gesessen hatte, bewegte sich plötzlich ein Grasbüschel, und eine kleine, weiße Gestalt trat hervor; als sie näherkam, erkannte Aschenper, daß es ein niedliches, zartes Mädchen war, aber winzig klein. Es trat auf ihn zu und fragte, ob er nicht zu ihm kommen und das Püppchen im Gras besuchen wolle. O doch, das wollte er, und so ging er mit. Als er sich zu ihr niederbeugte, saß die Puppe im Gras auf einem winzigen Stuhl, und sie war wirklich schön und herausgeputzt. Nun fragte sie Aschenper, wohin er unterwegs sei und warum er diese Reise mache.

Da erzählte er ihr, sie seien zwölf Brüder; der König, ihr Vater, habe jedem Pferd und Rüstung geschenkt und gesagt, sie sollten hinaus in die Welt und sich eine Frau suchen, die weben, spinnen und an einem Tag ein Hemd nähen könne.

»Wolltest du das tun und meine Frau werden, will ich nicht länger weiterziehen!« sprach Aschenper zur Puppe im Gras. Ach ja, das wollte sie gern, machte sich sogleich an die Arbeit und fing an zu spinnen und zu weben. Und sie nähte das Hemd an einem Tag fertig. Allerdings war es so schrecklich klein, nicht länger als so...

Mit diesem Hemd eilte Aschenper nun heim. Als er es aber seinem Vater zeigte, schämte er sich, weil es eben so klein war. Der König aber sagte, er könne das Mädchen ruhig heiraten. Da fuhr Aschenper natürlich lustig und vergnügt zurück, um seine Herzliebste heimzuholen. Als er bei der Puppe im Gras anlangte, wollte er sie zu sich aufs Pferd heben; aber nein, das wollte sie nicht; in einem Silberlöffel wollte sie fahren, bespannt mit zwei Schimmeln. So reisten sie denn los: er auf dem Pferd und sie im silbernen Löffel; aber die Schimmel, die sie zogen, waren nichts anderes als zwei weiße Mäuschen. Aschenper ritt immer auf der einen Seite des Wegs, denn er hatte große Angst, sein Pferd könne auf die Braut treten, die ja nur ein so winziges Wesen war. Als sie eine Wegstrecke gereist waren, kamen sie zu einem großen Wasser; da scheute Aschenpers Pferd, sprang auf die andere Wegseite und warf den Löffel um, so daß die Puppe im Gras ins Wasser fiel. Aschenper wurde ganz traurig, wußte er doch nicht, wie er sie retten sollte; aber nicht lange, da tauchte ein Meermann mit ihr auf, und nun war sie so groß wie ein erwachsener Mensch und weit schöner als zuvor. Da setzte Aschenper sie vor sich aufs Pferd und ritt heim.

Als er dort ankam, waren auch schon seine anderen Brüder, jeder mit seiner Braut, eingetroffen. Aber die waren allesamt so häßlich, bösartig und widerwärtig, daß sie sich schon unterwegs ständig mit ihren Bewerbern gezankt hatten. Auf den Köpfen trugen sie seltsame, mit Teer und Ruß beschmierte Hüte, und davon war ihnen einiges ins Gesicht getröpfelt, so daß sie noch greulicher und abscheulicher aussahen. Wie nun die Brüder Aschenpers Liebste zu Gesicht bekamen, wurden sie allesamt sehr neidisch auf ihn. Der König aber war so von beiden angetan, daß er alle anderen einfach vor die Tür setzte. Und danach hielt Aschenper Hochzeit mit der Puppe im Gras. Von da an lebten sie zufrieden und vergnügt eine lange, lange Zeit; und wenn sie nicht gestorben sind, leben sie noch heute.

SKDP/24/003-4. § 24. Peter Christen Asbjørnsen: “Die Prinzessin, die keiner zum Schweigen bringen konnte”.

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Peter Christen Asbjørnsen
Libero adattamento per finalità autodidattiche di testi e registrazioni di pubblico dominio in lingua tedesca, tratti da Librivox. Acoustical liberation of books in the public domain. Testo tratto da Progetto Gutenberg e registrazione da Librivox.org Serie: Sammlung kurzer deutscher Prosa 003/4. - Nostra numerazione del Brano: 24. Reader: Herr Klugbeisser / download  di “Die Prinzessin” (4).  Etext: Gutenberg/Prinzessin  - Dizionari: Dicios; Coniugazione verbi: Verbix.

§ 24. Die Prinzessin, 
die keiner zum Schweigen bringte konnte
Peter Christen Asbjørnsen
(1812-1885)

 Es war einmal ein König, der hatte eine Tochter, die war so schlau und spitzfindig, daß niemand sie zum Schweigen bringen konnte. Da setzte der König einen Preis aus und ließ bekanntmachen: Der, welcher es könnte, bekäme die Prinzessin und das halbe Königreich.

Drei Brüder, die das gehört hatten, beschlossen, ihr Glück zu versuchen. Zuerst machten sich die beiden älteren auf, weil sie sich für die Klügeren hielten. Aber sie konnten bei der Prinzessin gar nichts ausrichten und mußten mit einem blauen Auge abziehen.

Da machte sich danach auch der Aschenper auf. Als er ein Stückchen gegangen war, fand er eine Weidenrute am Wege und nahm sie mit. Wieder nach einer Weile fand er eine Scherbe, die gehörte zu einer alten Schüssel, und die nahm er auch mit. Als er noch weiter gewandert war, fand er einen toten Star und danach ein krummes Bockshorn.

Nicht lange, so hob er noch ein krummes Bockshorn auf. Und als er über das Feld zum Königshof marschierte, wo Dünger ausgestreut war, fand er noch eine ausgetretene Schuhsohle. Alle Dinge nahm er mit aufs Schloß, und schon trat er bei der Prinzessin ein.

»Guten Tag«, rief er.

»Gleichfalls!« sprach sie und verzog das Gesicht.

»Könnte man mir hier meinen toten Star braten?« fragte er.

»Ich habe eher angst, daß er platzen könnte!« rief die Prinzessin.

»Ach, das hat keine Not! Dann binde ich diese Weidenrute darum!« rief der Bursche und holte das Reis hervor.

»Aber dann wird das Fett herauslaufen!« sagte die Prinzessin.

»I wo, dann halte ich dieses hier unter!« sprach der Aschenper und zeigte ihr die große Scherbe von der Schüssel.

»Du machst es mir so krumm, du!« sagte die Prinzessin.

»Ich mache es nicht krumm, sondern es ist krumm!« erwiderte der Bursche und nahm das eine Horn hervor.

»Nein, so etwas Ähnliches habe ich mein Lebtag noch nicht gesehen!« rief die Prinzessin.

»Hier siehst du etwas Ähnliches«, sprach der Bursche und holte das andere Bockshorn hervor.

»Ich glaube, du bist ausgegangen, um mich zum Schweigen zu bringen«, sprach die Prinzessin.

»Nein, ich bin nicht ausgegangen«, sagte der Bursche und zeigte ihr die Schuhsohle. Hierauf wußte die Prinzessin nichts mehr zu antworten. – »Nun bist du mein!« rief der Bursche, und darauf kriegte er wirklich die Prinzessin und das halbe Königreich.

SKDP/23/003-3. § 23. Peter Christen Asbjørnsen: “Per Gynt”

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Peter Christen Asbjørnsen
Libero adattamento per finalità autodidattiche di testi e registrazioni di pubblico dominio in lingua tedesca, tratti da Librivox. Acoustical liberation of books in the public domain. Testo tratto da Hekaya.de e registrazione da Librivox.org Serie: Sammlung kurzer deutscher Prosa 003/3. - Nostra numerazione del Brano: 23. Reader: Herr Klugbeisser / download  di “Per Gynt” (3).  Etext: Hekaya/Per Gynt  - Dizionari: Dicios; Coniugazione verbi: Verbix.

§ 23. Per Gynt
Peter Christen Asbjørnsen
(1812-1885)

  In alten Zeiten lebte in Quam ein Schütze, der hieß Per Gynt. Er lag beständig droben im Gebirge und schoss dort Bären und Elche, denn damals gab es noch mehr Wälder auf den Bergen, und in ihnen hielten sich derartige Untiere auf. In einem Jahre nun, spät im Herbst, nachdem das Vieh schon längst von den Bergweiden herabgetrieben war, wollte Per Gynt wieder einmal hinauf ins Gebirge. Mit Ausnahme von drei Sennerinnen hatten schon alle Hirtenleute das Gebirge verlassen. Als Per Gynt die Hövringalm erreichte, wo er in einer Sennhütte übernachten wollte, war es schon so dunkel, dass er die Hand nicht vor den Augen sehen konnte. Da fingen die Hunde plötzlich so fürchterlich zu bellen an, dass es Per Gynt ganz unheimlich zumute wurde. Plötzlich stieß sein Fuß an etwas an, und als er es befühlte, war es kalt und groß und schlüpfrig, da er aber nicht vom Wege abgekommen zu sein glaubte, konnte er sich gar nicht erklären, was das sein könnte; aber es kam ihm gar nicht geheuer vor.

»Wer ist denn das?« fragte Per Gynt, denn er fühlte, dass es sich bewegte.

»Ei, ich bin der Böig, der Krumme,« lautete die Antwort.

Damit war aber Per Gynt so klug wie vorher. Er ging nun daran entlang, »denn schließlich muss ich doch daran vorbeikommen,« dachte er.

Im Weitergehen stieß er plötzlich wieder an etwas, und als er es anfühlte, war es wieder kalt und groß und schlüpfrig.

»Wer ist das?« fragte Per Gynt.

»Ich bin der Krumme,« lautete aufs neue die Antwort.

»Ei, ob du gerade oder krumm bist, du sollst mich doch weiterlassen,« sagte Per Gynt, denn er merkte, dass er im Kreise herumging und der Krumme sich um die Sennhütte herumgeschlängelt hatte. Bei diesen Worten schob sich der Krumme ein wenig auf die Seite, so dass Per Gynt an die Sennhütte hingelangen konnte. Als er hineinkam, war es da drinnen nicht heller als draußen; er stolperte und tastete an den Wänden umher, denn er wollte seine Flinte abstellen und seine Jagdtasche ablegen. Aber während er so suchend umhertappte, fühlte er wieder das Kalte, Große und Schlüpfrige.

»Wer ist denn das nun?« rief Per Gynt.

»Ach, ich bin der große Krumme,« lautete die Antwort. Und wohin er auch fasste, und wohin er den Fuß setzte, überall fühlte Per Gynt den Ring, den der Krumme um ihn gezogen hatte.

»Hier ist nicht gut sein,« dachte Per Gynt, »weil dieser Krumme ebenso gut hier drinnen als draußen ist; aber ich werde diesem Ruhestörer bald ein Ende machen.« Er nahm seine Flinte, ging wieder hinaus und tastete an dem Krummen entlang, bis er den Kopf fand.

»Wer bist du denn eigentlich?« fragte er.

»Ach, ich bin der große Krumme von Etnedal,« sagte der große Troll. Da machte Per Gynt kurzen Prozess und schoss ihm drei Kugeln mitten durch den Kopf.

»Schieß noch einmal!« rief der Krumme. Aber Per Gynt wusste es besser, denn wenn er noch einmal geschossen hätte, wäre die Kugel auf ihn selbst zurückgeprallt. Als dies getan war, fassten Per Gynt und die Hunde fest zu und zogen den großen Troll aus der Sennhütte hinaus, damit sie es sich in der Hütte bequem machen könnten. Währenddessen lachte und höhnte es von allen Bergen ringsum.

»Per Gynt zog viel, aber die Hunde zogen mehr!« ertönte es.

Am Morgen wollte Per Gynt hinaus auf die Jagd. Als er tief in die Berge hineinkam, sah er ein Mädchen, das Schafe und Ziegen über einen Berggipfel trieb. Als er aber den Gipfel erreicht hatte, war das Mädchen mit seiner Herde verschwunden, und Per Gynt sah nichts als ein großes Rudel Bären.

»Ich habe doch noch nie Bären in Rudeln beisammen gesehen,« dachte Per Gynt. Als er aber näher kam, waren bis auf einen einzigen alle verschwunden. Da klang es von einem Berge dicht neben ihm: »Nimm in acht den Eber dein,
Per Gynt steht draußen
Mit dem Stutzen sein!«
»Ach, dann widerfährt Per Gynt ein Unglück, nicht aber meinem Eber, denn er hat sich heute nicht gewaschen,« klang es aus dem Berge. Schnell wusch sich Per Gynt die Hände mit seinem Wasser und schoss den Bären tot. In den Bergen erhob sich ein schallendes Gelächter.

»Du hättest auf deinen Eber acht geben sollen,« rief die eine Stimme.

»Ich habe nicht daran gedacht, dass er die Waschschüssel zwischen den Beinen hat,« erwiderte die andere.

Per Gynt zog dem Bären die Haut ab und vergrub den Körper im Geröll; aber den Kopf und das Fell nahm er mit. Auf dem Rückweg traf er mit einem Bergfuchs zusammen.

»Sieh mein Lämmchen, wie fett du bist!« rief es von einem Hügel her. »Seht nur, wie hoch Per Gynt den Stutzen trägt!« tönte es von einem andern Hügel, als Per Gynt die Flinte zum Schießen an die Wange legte und den Fuchs erschoss. Er zog auch diesem den Balg ab und nahm ihn mit; und als er an der Sennhütte ankam, nagelte er die Köpfe mit aufgesperrtem Rachen außen an die Wand. Darauf machte er Feuer und stellte einen Suppentopf darüber; aber es rauchte so fürchterlich, dass Per Gynt kaum die Augen offen halten konnte, und er musste deshalb eine in der Wand befindliche Luke öffnen. Da kam gleich ein Troll herbei und steckte seine Nase durch die Luke herein, die Nase aber war so lang, dass sie bis an den Schornstein reichte.

»Da kannst du einmal ein ordentliches Riechhorn sehen,« sagte er.

»Und du kannst Suppe versuchen,« sagte Per Gynt, und goss ihm den ganzen Topf Suppe über die Nase. Der Troll stürzte davon und jammerte laut; aber ringsherum von allen Höhen lachte und spottete und ertönte es: »Suppenrüssel, Suppenrüssel !«

Hierauf war eine Weile alles still; doch dauerte es nicht lange, da erhob sich draußen wieder Lärm und Getöse. Per Gynt sah hinaus, und da erblickte er einen mit Bären bespannten Wagen; der große Troll wurde aufgeladen, und dann ging es hinauf ins Gebirge mit ihm. Während Per Gynt dem Wagen noch nachsah, wurde plötzlich ein Eimer Wasser durch den Schornstein herabgegossen: das Feuer erlosch, und Per Gynt saß im Dunkeln. Da begann es in allen Ecken zu lachen und zu spotten, und eine Stimme sagte: »Jetzt wird es Per Gynt gerade so gehen wie den Sennerinnen in der Val-Hütte.«

Per Gynt zündete das Feuer wieder an, rief seine Hunde herbei, verschloss die Sennhütte und ging weiter nach Norden bis zu der Val-Hütte, in der die drei Sennerinnen waren. Als er eine Strecke zurückgelegt hatte, sah er ein Feuer lodern, als wenn die ganze Val-Hütte in hellen Flammen stünde, und in demselben Augenblick stieß er auf ein Rudel Wölfe, von denen er die einen niederschoss und die andern erschlug. Als er die Val-Hütte erreicht hatte, war es da stockfinster und von einer Feuersbrunst keine Spur zu entdecken, aber es waren vier fremde Männer in der Hütte, die die Sennerinnen belästigten; das waren vier Bergtrolle, die hießen Gust i Väre, Tron Valjeldet, Tjöstöl Aabakken und Rolf Eldförpungen. Gust i Väre stand vor der Tür und sollte Wache halten, während die andern bei den Sennerinnen drinnen waren und zudringlich werden wollten. Per Gynt schoss auf Gust i Väre, verfehlte ihn aber, und da lief Gust i Väre davon. Als dann Per Gynt in die Stube hineinkam, waren die Sennerinnen in großer Not; zwei von ihnen waren ganz außer sich vor Schrecken und flehten zu Gott um Hilfe und Rettung, die dritte aber, die man die tolle Kari nannte, hatte keine Angst. Sie sagte, sie sollten nur kommen, sie hätte wirklich Lust zu sehen, ob solche Kerle auch Schneid hätten. Als aber die Trolle merkten, dass Per Gynt im Zimmer war, fingen sie zu jammern an und sagten zu Eldförpungen, er solle Feuer anmachen. In demselben Augenblick fielen die Hunde über Tjöstöl Aabakken her und warfen ihn kopfüber auf den Herd, dass Asche und Funken umherstoben.

»Hast du meine Schlangen gesehen, Per Gynt?« fragte Tron Valjeldet - so nannte er die Wölfe.

»Ja, und nun sollst du denselben Weg gehen wie deine Wölfe!« rief Per Gynt und erschoss ihn. Dann schlug er Tjöstöl Aabakken mit dem Flintenkolben tot; aber Eldförpungen war durch den Schornstein entflohen. Nachdem Per Gynt dieses getan hatte, begleitete er die Sennerinnen nach ihrem Dorfe, denn sie wagten nun nicht länger in der Hütte zu bleiben.

Als nun die Weihnachtszeit herankam, war Per Gynt wieder unterwegs. Er hatte von einem Hof auf Dovre gehört, wo sich am Christabend so viele Trolle einfinden sollten, dass sich die Bewohner flüchten und auf anderen Höfen Unterkunft suchen müssten: dieses Gehöft wollte Per Gynt aufsuchen, denn es gelüstete ihn, diese Trolle zu sehen. Er zog zerrissene Kleider an, nahm einen zahmen weißen Bären, der ihm zu eigen gehörte, sowie einen Pfriemen, etwas Pech und Draht mit. Als er den Hof erreicht hatte, ging er ins Haus hinein und bat um Obdach.

»Gott steh uns bei!« sagte der Mann. »Wir können dir kein Obdach geben, wir müssen selbst den Hof verlassen, denn an jedem Heiligen Abend wimmelt es hier von Trollen.«

Aber Per Gynt meinte, er würde das Haus schon von den Trollen säubern. So wurde ihm erlaubt, dazubleiben, und er bekam eine Schweinehaut noch obendrein. Darauf legte sich der Bär hinter den Schornstein, Per holte Pech, Pfriemen und Draht hervor und machte sich daran, aus der ganzen Schweinehaut einen einzigen großen Schuh zu machen. Als Schnürband zog er einen dicken Strick hindurch, so dass er den Schuh rund herum zuschnüren konnte, und überdies hatte er noch zwei Stöcke bereit. Kaum war er fertig, da kamen die Trolle auch schon mit Fiedeln und Spielleuten dahergezogen, und die einen tanzten, die anderen aßen von dem Weihnachtsessen, das auf dem Tische stand, einige brieten Speck, andere brieten Frösche und Kröten und ähnliches ekelhaftes Zeug, dieses Weihnachtsessen hatten sie selbst mitgebracht. Inzwischen bemerkten einige den von Per Gynt verfertigten Schuh. Da er für einen großen Fuß bestimmt zu sein schien, wollten die Trolle ihn anprobieren, und als jeder von ihnen einen Fuß hineingestellt hatte zog Per Gynt den Schuh zu, zwängte einen Stock hinein und schnürte ihn so stark zu, dass alle miteinander in dem Schuh festsaßen. Aber jetzt streckte der Bär die Nase vor und schnupperte nach dem Braten hin.

»Möchtest du Kuchen haben, mein weißes Kätzchen?« sagte einer der Trolle und warf dem Bären einen noch brennend heißen gebratenen Frosch in den Rachen.

»Kratze und schlage, Meister Petz!« rief Per Gynt. Da wurde der Bär so zornig, dass er auf die Trolle losfuhr und nach allen Seiten Hiebe austeilte und sie kratzte. Und Per Gynt schlug mit dem anderen Stock in den Haufen hinein, wie wenn er allen den Schädel einschlagen wollte. Da mussten die Trolle die Flucht ergreifen; Per Gynt aber blieb da und schmauste die ganze Weihnachtszeit über von dem Weihnachtsessen, und nun hörte man viele Jahre lang nichts mehr von den Trollen. Der Hofbauer aber hatte eine weiße Stute; da gab ihm Per den Rat, von dieser Stute Füllen aufzuziehen, diese dann in den Bergen herumstreifen und sich da vermehren zu lassen.

Nach vielen Jahren war die Weihnachtszeit wieder einmal vor der Tür. Der Hofbauer war im Walde und fällte Holz zum Feste. Da kam ein Troll herbei und rief ihm zu: »Hast du deine große weiße Katze noch?«

»Ja, sie liegt daheim hinter dem Ofen,« sagte der Mann, »und sie hat sieben Junge bekommen, die noch viel größer und besser sind als sie selbst.«

»Dann kommen wir nie wieder zu dir!« rief der Troll.

SKDP/22/003-2. § 22. Wilhelm Busch: “Fink und Frosch”

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Wilhelm Busch (1878)
Libero adattamento per finalità autodidattiche di testi e registrazioni di pubblico dominio tratti da Librivox. Acoustical liberation of books in the public domain. Testo tratto da Wihelm Busch Seiten e registrazione da Librivox.org Serie: Sammlung kurzer deutscher Prosa 003/2. - Nostra numerazione del Brano: 23. Reader: Dirk Weber / download  di “Fink und Frosch” (2).  Etext: Wihelm Busch Seiten/Fink  - Dizionari: Dicios; Sansoni:.

Fink und Frosch
Wilhelm Busch
(1832-1908)

 Es gibt noch ein zweites Gedicht mit dem Titel "Fink und Frosch" aus dem Nachlass von Wilhelm Busch:

a. Fink und Frosch

Im Apfelbaume pfeift der Fink
Sein: pinkepink!
Ein Laubfrosch klettert mühsam nach
Bis auf des Baumes Blätterdach
Und bläht sich auf und quackt: »Ja ja!
Herr Nachbar, ick bin och noch da!«

Und wie der Vogel frisch und süß
Sein Frühlingslied erklingen ließ,
Gleich muß der Frosch in rauhen Tönen
Den Schusterbaß dazwischen dröhnen.

»Juchheija heija!« spricht der Fink.
»Fort flieg ich flink!«
Und schwingt sich in die Lüfte hoch.

»Wat!« ruft der Frosch, »Dat kann ick och!«
Macht einen ungeschickten Satz,
Fällt auf den harten Gartenplatz,
Ist platt, wie man die Kuchen backt,
Und hat für ewig ausgequackt.

Wenn einer, der mit Mühe kaum
Geklettert ist auf einen Baum,
Schon meint, daß er ein Vogel wär,
So irrt sich der.

b. Fink und Frosch

Auf leichten Schwingen frei und flink
Zum Lindenwipfel flog der Fink
Und sang an dieser hohen Stelle
Sein Morgenlied so glockenhelle.

Ein Frosch, ein dicker, der im Grase
Am Boden hockt, erhob die Nase,
Strich selbstgefällig seinen Bauch
Und denkt: Die Künste kann ich auch.

Alsbald am rauhen Stamm der Linde
Begann er, wenn auch nicht geschwinde,
Doch mit Erfolg emporzusteigen,
Bis er zuletzt von Zweig zu Zweigen,
Wobei er freilich etwas keucht,
Den höchsten Wipfelpunkt erreicht
Und hier sein allerschönstes quaken
Ertönen läßt aus vollen Backen.

Der Fink, dem dieser Wettgesang
Nicht recht gefällt, entfloh und schwang
Sich auf das steile Kirchendach.

Wart, rief der Frosch, ich komme nach.
Und richtig ist er fortgeflogen,
Das heißt, nach unten hin im Bogen,
So daß er schnell und ohne Säumen,
Nach mehr als zwanzig Purzelbäumen,
Zur Erde kam mit lautem Quak,
Nicht ohne großes Unbehagen.

Er fiel zum Glück auf seinen Magen,
Den dicken, weichen Futtersack,
Sonst hätt er sicher sich verletzt.

Heil ihm! Er hat es durchgesetzt.